Eine „Anschaffung“ bzw. „Veräußerung“ i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn die übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Verpflichtungserklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Zehn-Jahres-Frist bindend abgegeben worden sind. Dies entschied der BFH (Az. IX R 10/20).