Die steuerlichen Erleichterungen gelten nun auch, wenn das Impfzentrum von einem privaten Dienstleister betrieben wird oder die Helferinnen und Helfer in den Zentralen Impfzentren und den Kreisimpfzentren über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind. Hierauf macht das FinMin Baden-Württemberg aufmerksam.

Steuerliche Erleichterungen für Helferinnen und Helfer in Impfzentren


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