Belehrungen und Hinweise eines Notars müssen sich an der zum Zeitpunkt der Beratung aktuellen Rechtslage orientieren. Für im Laufe der Jahre eingetretene Änderungen der Rechtsprechung haftet er nur, wenn er sie hätte voraussehen müssen. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des LG Frankenthal, die sich mit einem angeblichen Beratungsfehler bei Begründung einer „klassischen Hausfrauenehe“ in den 1990er Jahren zu befassen hatte (Az. 4 O 47/21).

Gescheiterte „Hausfrauenehe“: Notar haftet nicht für Änderung der Rechtsprechung


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