Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, ob eine – der Gewährung der erweiterten Kürzung entgegenstehende – Betriebsaufspaltung vorliegt, wenn die hinter der Betriebsgesellschaft stehende Kapitalgesellschaft zwar nicht über die Mehrheit der Stimmrechte bei der Besitzgesellschaft verfügt, aber als Alleingesellschafterin von deren allein geschäftsführungsbefugter Komplementärin beherrschenden Einfluss auf die Geschicke des täglichen Lebens hat (Az. IV R 31/19).