Die Versorgung eines suprapubischen Blasenkatheters stellt bei nennenswerten Gefahren keine einfachste medizinische Behandlungsmaßnahme im Sinne der Rechtsprechung des BSG dar. So entschied das SozG Stuttgart (Az. S 15 KR 636/20).
Versorgung eines suprapubischen Blasenkatheters stellt bei nennenswerten Gefahren keine einfachste medizinische Behandlungsmaßnahme dar