Das AG München gab der Klage zweier Kläger gegen eine Schweizer Kreuzfahrtveranstalterin auf Rückzahlung des Reisepreises zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten statt (Az. 113 C 3634/21).
Rückzahlung des Reisepreises für eine bereits unter Corona gebuchte Reise