Aufgrund der erheblichen Schäden an historischer Bausubstanz in mehreren deutschen Regionen durch die Flutkatastrophe vom Juli 2021 und der einhergehenden eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der ebenfalls betroffenen Denkmalschutzbehörden gelten in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die vom BMF veröffentlichten Erleichterungen (Az. IV C 1 – S-2253 / 21 / 10002 :009).

Verzicht auf die vorherige Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle bei Baumaßnahmen zur Beseitigung der durch die Flutkatastrophe vom Juli 2021 in mehreren deutschen Regionen entstandenen Schäden an Baudenkmalen (§§ 7i, 10f, 10g, 11b EStG)


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