Soll die technische Planung für eine Schwimmbadheizung auf Basis von Unterlagen des Auftraggebers erfolgen und weist dieser auf das benachbarte reine Wohngebiet nicht hin, muss die Planung nicht die Emissionsschutzwerte des reinen Wohngebiets einhalten. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 29 U 234/19).