Mit Urteil vom 10. Juli 2019, XI R 28/18, hat der BFH zu der Anforderung „handelsübliche Bezeichnung“ nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG Stellung genommen. Das BMF veröffentlicht nun seine Auffassung dazu (Az. III C 2 – S-7280-a / 19 / 10002 :001).

Leistungsbeschreibung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG – Handelsübliche Bezeichnung nach dem BFH-Urteil vom 10. Juli 2019, XI R 28/18


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