Das FG Münster entschied, dass der für eine GmbH festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust auf eine atypisch stille Gesellschaft übergeht, soweit die GmbH an ihr beteiligt ist (Az. 14 K 2364/21).
Vortragsfähiger Gewerbeverlust einer GmbH geht anteilig auf atypisch stille Gesellschaft über