Der EuGH erklärt die Richtlinie 2012/19 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte teilweise für ungültig, soweit diese Richtlinie die Hersteller von Photovoltaikmodulen verpflichtet, die Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus diesen Modulen zu finanzieren, wenn diese zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der Richtlinie in Verkehr gebracht wurden (Rs. C-181/20).