Die Abzugsbeschränkung findet keine Anwendung, soweit die auf die entsprechenden Einnahmen beim Gläubiger angewandte Präferenzregelung dem Nexus-Ansatz der OECD entspricht. Dieser wurde in Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu OECD-BEPS Aktionspunkt 51 definiert. Laut BMF gilt zur Anwendung des § 4j
EStG dieses Schreiben (Az. IV C 2 – S-2144-g / 20 / 10002 :007).

Anwendungsfragen zur Lizenzschranke (§ 4j EStG)


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