Ein Schüler einer Grundschule kann weder gegenüber der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen noch gegenüber der Stadt als Schulträger bzw. dem Land NRW die Ausstattung seines Klassenraums mit technischen Einrichtungen wie Luftfiltern verlangen, um die Lüftungsintervalle zu verkürzen. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 12 B 1683/21 und 12 B 1713/21).

Kein Anspruch auf Luftfilter in Grundschule aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften


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