Ein erwerbsfähiger Wohngeldantragsteller, der die Aufnahme einer ihm zumutbaren Arbeit und damit die Erhöhung seines Einkommens unterlässt, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. So entschied das VG Berlin (Az. 21 K 170/20).

Kein Wohngeld bei unterlassener Aufnahme zumutbarer Arbeit


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