Ein erwerbsfähiger Wohngeldantragsteller, der die Aufnahme einer ihm zumutbaren Arbeit und damit die Erhöhung seines Einkommens unterlässt, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. So entschied das VG Berlin (Az. 21 K 170/20).
Kein Wohngeld bei unterlassener Aufnahme zumutbarer Arbeit