Das VG Karlsruhe hat die Klage eines Journalisten gegen das Land Baden-Württemberg und die Autobahngesellschaft des Bundes abgewiesen. Sein Anliegen unterfalle im Kern nicht der Presse- oder Rundfunkfreiheit (Az. 14 K 3375/20).

Keine Ausnahmegenehmigung für einen sog. Blaulicht-Journalisten zum Befahren des Seitenstreifens und der Betriebsausfahrten und zum Halten auf Autobahnen


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