Das BMF hat die ertragsteuerrechtliche Behandlung des Gewinnes aus einer Restschuldbefreiung neu geregelt (Az. IV C 6 – S-2242 / 20 / 10002 :001).
Gewinn aus Restschuldbefreiung – Sachliche Unbilligkeit von aus dem rückwirkenden Ansatz des Ertrags aus einer Restschuldbefreiung resultierenden Steuerforderungen bei Betriebsaufgabe nach Insolvenzeröffnung