Das LG Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger Schmerzensgeld verlangte, weil er Salmiakgeist aus einer Limonadenflasche getrunken hatte (Az. 12 O 459/19).
Ätzende Flüssigkeiten dürfen nicht in unauffälligen Flaschen im Kühlschrank eines Ladengeschäftes verwahrt werden, auf den Dritte Zugriff haben