Nach Ansicht des EuGH fällt die Gewährung einer Finanzierung an den Originator im Rahmen eines Unterbeteiligungsvertrags unter den Begriff der Kreditgewährung im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie (Rs. C-250/21).
Im Rahmen eines Unterbeteiligungsvertrags erbrachte Finanzdienstleistungen sind von der Mehrwertsteuer befreit