Das LG Köln entschied zum Anspruch auf Entschädigung für nicht mehr durchgeführten Teile einer Reise und Kostenerstattung für vorzeitige Rückflüge nach Abbruch des Urlaubs wegen Reisebeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie (Az. 36 O 231/21).
Entschädigung für nicht mehr durchgeführte Teile einer Reise und vorzeitige Rückflüge nach Abbruch des Urlaubs aufgrund Pandemie