Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die gesetzliche Krankenversicherung erst ab Erlass der Kryo-Richtlinie im Jahre 2021 die Kosten für das Einfrieren von Samenzellen übernehmen muss (Az. L 16 KR 256/21).

Kryokonservierung erst ab neuer Rechtslage


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