Der Gerichtshof entschied, dass das Gericht zu Unrecht den Bezugsrahmen bestätigt hat, den die Kommission im Zusammenhang mit der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf integrierte Unternehmen in Luxemburg herangezogen hat, weil dabei die spezifischen Vorschriften, mit denen dieser Grundsatz in Luxemburg umgesetzt wird, nicht berücksichtigt wurden. Der Gerichtshof hat deshalb den streitigen Beschluss der Kommission für nichtig erklärt und festgestellt, dass ihre Prüfung des Bezugssystems und damit der Frage, ob FFT ein selektiver Vorteil gewährt wurde, fehlerhaft war (Rs. C-885/19 P und C-898/19 P).

Beschluss der Kommission über staatliche Beihilfe Luxemburgs zugunsten von FTT nichtig


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