Das BSG hat präzisiert, wann bislang nicht anerkannte innovative Behandlungsmethoden in einem Krankenhaus zur Anwendung kommen können und unter welchen Voraussetzungen eine innovative Behandlungsmethode das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative besitzt (Az. B 1 KR 33/21 R).

Hohe Anforderungen an die Feststellung des Potenzials innovativer Behandlungsalternativen


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