Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied, dass die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe einem Steuerberater eine Ausnahmegenehmigung dafür erteilen muss, dass dieser seine weitere, ca. 40 km von seiner beruflichen Niederlassung entfernte Beratungsstelle ohne einen anderen Steuerberater als Leiter betreiben darf (Az. 4 A 2856/18).

Ausnahme für eine weitere Beratungsstelle ohne Leitung durch einen anderen Steuerberater


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