Das BMF gibt gemäß § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist (Az. IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10038 :007).
Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG – Basiszins zum 2. Januar 2023