Das BMF hat zur Anwendung des BFH-Urteils V R 1/14 vom 03.07.2014 Stellung genommen und angeordnet, die Entscheidung insoweit nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden, als der BFH als Voraussetzung eines durchlaufenden Postens dessen korrespondierende Behandlung in der Buchführung des Steuerpflichtigen fordert (Az. III C 2 – S-7200 / 19 / 10004 :005).