Wird nach den Angaben in der Satzung neben einem begünstigten Zweck ein nicht begünstigter Zweck verfolgt, verstößt die Satzung gegen das Gebot der Ausschließlichkeit i. S. von §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 56 AO. So der BFH (Az. V R 15/20).
BFH: Formelle Satzungsmäßigkeit einer ausländischen Satzung