Das FG Düsseldorf hatte sich mit den Form- und Fristbestimmungen hinsichtlich einer im Jahr 2022 durch einen Rechtsanwalt erhobenen Klage auseinanderzusetzen (Az. 7 K 504/22 K).

Zur Unwirksamkeit einer durch einen Rechtsanwalt nach dem 01.01.2022 übermittelten Klage per Telefax und zur Ordnungsmäßigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die für die Möglichkeit einer elektronischen Klageerhebung auf §§ 52a, 52d FGO hinweist


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