Der BGH entschied, dass von einem Versicherer in seinen Bedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung verwendete Klauseln über die Überschussbeteiligung in Zusammenhang mit sog. Telematiktarifen unwirksam sind (Az. IV ZR 437/22).

Unwirksamkeit von Klauseln über die Überschussbeteiligung des Versicherungsnehmers in Bedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung (sog. Telematiktarif)


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