Die Stadt Tübingen muss Kosten für Lebensunterhalt (einschließlich Unterkunft) im Tübinger Frauenhaus von einer Frau und deren Sohn aus dem Zollernalbkreis zahlen. Das entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 7 SO 3198/19).
Tübinger Frauenhaus: Stadt Tübingen muss Kosten für Lebensunterhalt einer Frau und deren Sohn aus dem Zollernalbkreis zahlen