Die fehlende Darlehensbesicherung gehört zu den „Bedingungen“ i. S. des § 1 Abs. 1 AStG, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Fremdunüblichkeit der Geschäftsbeziehung führen kann. Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk. So entschied der BFH (Az. I R 32/17).