Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass die Vorsteuer aus Leistungsbezügen, die sowohl einer wirtschaftlichen als auch einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers (hier: kommunaler Kurbetrieb) dienen, entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen ist (Az. 4 K 118/18).