Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass die Günstigerprüfung gem. § 10a Abs. 2 EStG zwischen der Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen und des Altersvorsorgezulagenanspruchs vor dem Abzug der Steuerermäßigungen nach § 35a Abs. 1 EStG durchzuführen ist (Az. 5 K 18/19).