Gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 am 31. Dezember 2021 endet, wird vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden. Darauf weist die WPK hin.

Coronavirus: Vor 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020


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