Der BFH entschied, dass wiederkehrende Leistungen und Zahlungen, die der Erblasser durch letztwillige Verfügung einem Vorerben zu Gunsten eines zum Generationennachfolge-Verbund gehörenden Nacherben für die Dauer der Vorerbschaft auferlegt und die aus dem übergegangenen Vermögen zu erbringen sind, dem Rechtsinstitut der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen zuzuordnen sein können (Az. X R 30/20).