Das FG Düsseldorf hatte sich mit der Frage der steuerlichen Anerkennung einer Pensionszusage auseinanderzusetzen (Az. 6 K 2196/17 K,G,F).

Fehlende Erdienbarkeit einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Pensionszusage rechtfertigt keinen Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung


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