Der Versandhändler Otto hatte säumigen Kund:innen pauschal eine „Mahngebühr“ in Höhe von 10 Euro monatlich in Rechnung gestellt. Die vzbv Baden-Württemberg sieht darin eine unlautere geschäftliche Handlung. Das Hanseatische Oberlandesgericht (Az. 15 U 14/21) bestätigte das LG Hamburg (Az. 406 HKO 118/20) und wies die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung zurück.