Der Abschluss eines privaten Pflegepflichtversicherungsvertrags kann lt. LSG Baden-Württemberg nur wirksam widerrufen werden, wenn eine nahtlose Anschlussversicherung nachgewiesen wird (Az. L 4 P 180/19).

Ohne nahtlose Anschlussversicherung kein wirksamer Widerruf von privater Pflegepflichtversicherung


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