Weder der Mangel an öffentlichen Toiletten in Essen noch ein selbstbestimmter, täglich längerer Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung begründen einen zusätzlichen Grundsicherungsanspruch. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 20 SO 174/21).

SGB XII: Kein Anspruch auf Toilettengeld


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