Die Dauer des Aufenthalts, die erforderlich ist, um die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Antrag auf Ehescheidung zu begründen, darf sich lt. EuGH nach der Staatsangehörigkeit des Antragstellers richten (Rs. C-522/20).

EuGH zur gerichtliche Zuständigkeit für Scheidungsverfahren


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