Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Unfähigkeit eines volljährigen behinderten Kindes zum Selbstunterhalt in den Fällen, in denen das Kind nachrangige Sozialleistungen bezieht, aus der Inanspruchnahme der Eltern des Kindes durch den Sozialleistungsträger aus dem auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seine Eltern geschlossen werden kann, anstatt die Unfähigkeit mittels einer Vergleichsberechnung festzustellen (Az. III R 19/19).