Ein Reiseunternehmen haftet nicht für bloße Unannehmlichkeiten und Verletzungen der Reisenden, die sich durch das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht haben. So entschied das LG Köln (Az. 32 O 334/20).
Reiseunternehmen haftet nicht für bloße Unannehmlichkeiten und Verletzungen von Reisenden – Allgemeines Lebensrisiko verwirklicht