Die kirchensteuerlichen Regelungen, nach denen die Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten für die Bemessung des Kirchgelds auch dann am Einkommen beider Ehegatten gemessen wird, wenn dieser über ein eigenes Einkommen verfügt, bewegen sich innerhalb des den Religionsgemeinschaften eröffneten Gestaltungsspielraums. So das FG Baden-Württemberg (Az. 3 K 3268/18).

Vorschriften über die Erhebung eines besonderen Kirchgelds bei zusammenveranlagten Steuerpflichtigen, von denen nur einer der Kirchensteuer unterliegt, sind auch in den Fällen verfassungsgemäß, in denen der kirchenangehörige Ehegatte über eigenes Einkommen verfügt


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