Das VG Trier hat dem Beklagten, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2017 seinen Dienst als Obergerichtsvollzieher verrichtet hat, das Ruhegehalt wegen schwerem Dienstvergehen aberkannt (Az. 3 K 904/21).
Aberkennung des Ruhegehalts eines Gerichtsvollziehers