Wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung an touristische Gäste verurteilte das AG München einen Mieter dazu, seine Wohnung zu räumen und an die Vermieterin herauszugeben (Az. 417 C 7060/21).
Fortgesetzte unerlaubte Untervermietung an Touristen und Mitbewohner führt zu fristloser Kündigung