Wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung an touristische Gäste verurteilte das AG München einen Mieter dazu, seine Wohnung zu räumen und an die Vermieterin herauszugeben (Az. 417 C 7060/21).

Fortgesetzte unerlaubte Untervermietung an Touristen und Mitbewohner führt zu fristloser Kündigung


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