Der ausnahmslose Ausschluss einer Barzahlung von Rundfunkbeiträgen in der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks verstößt gegen die unionsrechtlichen Vorgaben für Barzahlungsbeschränkungen bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Regelung darf jedoch für eine Übergangszeit bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter angewendet werden, dass der Hessische Rundfunk solchen Beitragspflichtigen, die nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen können, die Zahlung des Beitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 6 C 2.21 und 6 C 3.21).