Das VG Münster hat die Klagen eines Mannes abgewiesen, der sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge gewandt hatte (Az. 7 K 1552/21 und 7 K 1553/21).
Vollstreckungsmaßnahmen wegen ausstehender Rundfunkbeiträge rechtmäßig