Das OVG Niedersachsen hat die Berufung gegen eine Entscheidung des VG Braunschweig zurückgewiesen, mit der dieses die Klage gegen einen Bescheid abgewiesen hat, mit dem Rundfunkbeiträge für Fahrzeuge des Mitarbeiterleasings eines Kraftfahrzeugherstellers festgesetzt werden (Az. 8 LB 2/22).