Der BFH hat zur Frage entschieden, ob Art. 28 Abs. 6 Satz 1 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25.01.1988 i. d. F. des Protokolls vom 27.05.2010 dahin auszulegen ist, dass diese Vorschrift nicht die Zustellung von Schriftstücken gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens umfasst (Az. VI R 37/19).