Der BFH entschied, dass auch die Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen sind, die für die Führung eines Rechtsstreits ‑ hier eines Strafverfahrens ‑ eines Dritten aufgewendet worden sind (Az.

BFH: Prozesskostenabzugsverbot im Falle von Kosten Dritter


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