Die Gewährung von Opferentschädigung ist wegen Unbilligkeit ausgeschlossen, wenn die wesentliche Ursache für eine aggressive Reaktion vom Opfer selbst gesetzt worden ist. Für einen rechtswidrigen tätlichen Angriff bedarf es einer physischen Einwirkung auf das Opfer. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 6 VG 1148/22).