Die Gewährung von Opferentschädigung ist wegen Unbilligkeit ausgeschlossen, wenn die wesentliche Ursache für eine aggressive Reaktion vom Opfer selbst gesetzt worden ist. Für einen rechtswidrigen tätlichen Angriff bedarf es einer physischen Einwirkung auf das Opfer. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 6 VG 1148/22).

Keine Opferentschädigung, wenn die wesentliche Ursache für eine aggressive Reaktion vom Opfer selbst gesetzt ist


Ihr persönliches

Vorteils-Erstgespräch

Profitieren Sie von unserem Know-how und vereinbaren Sie gerne ein kostenloses Erstgespräch. In diesem Gespräch haben Sie die Möglichkeit, uns kennen zu lernen. Wir besprechen Ihre Anliegen und stellen Ihnen ganz unverbindlich unser Leistungsangebot vor.


Kontakt

Generated by Feedzy